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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Bau-, Montage- und Werkleistungen der hejoni UG (haftungsbeschränkt)
Stand: Juli 2026 – Entwurf, vor Verwendung anwaltlich prüfen lassen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Bau-, Montage-, Erd-, Gründungs- und sonstige Werkleistungen zwischen der hejoni UG (haftungsbeschränkt), Papenholzweg 8, 58642 Iserlohn (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Besteller (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Die VOB/B wird nicht Vertragsbestandteil. Gegenüber Unternehmern kann die Geltung der VOB/B insgesamt gesondert in Textform vereinbart werden.
(5) Es gilt die bei Vertragsschluss jeweils gültige Fassung dieser AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind bis zu dem im Angebot genannten Gültigkeitsdatum bindend. Nach Ablauf dieser Frist sind sie freibleibend; eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Auftraggebers.
(2) Der Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Auftraggebers in Textform und deren Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag innerhalb von zehn Werktagen anzunehmen.
(3) Grundlage des Angebots sind die Angaben des Auftraggebers zum Bauvorhaben sowie – soweit erfolgt – eine Ortsbesichtigung ohne Bauteilöffnung und ohne Baugrunduntersuchung. Angaben zu Mengen, Massen und Stundenansätzen beruhen auf einer Kalkulation nach diesen Erkenntnissen.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(5) An Angeboten, Skizzen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistung bestimmen sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
(2) Sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, sind insbesondere folgende Leistungen nicht Vertragsgegenstand und vom Auftraggeber beizubringen bzw. gesondert zu vergüten:
Planung, Statik, Standsicherheitsnachweis sowie bauordnungsrechtliche Anzeigen, Bauanträge und Genehmigungen einschließlich der damit verbundenen Gebühren;
Vermessungsleistungen durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sowie Feststellung und Sicherung der Grundstücksgrenzen;
Baugrunduntersuchung, Bodengutachten sowie Auskünfte über Lage und Verlauf von Ver- und Entsorgungsleitungen;
Bereitstellung von Bauwasser und Baustrom;
Bereitstellung, Miete und Standgebühren von Containern sowie Deponie- und Entsorgungskosten, soweit sie den im Angebot kalkulierten Umfang überschreiten;
Entsorgung belasteter oder kontaminierter Böden und Materialien;
Elektro-, Entwässerungs- und sonstige Anschlussarbeiten;
Gerüste, Absperrungen im öffentlichen Verkehrsraum, verkehrsrechtliche Anordnungen und Sondernutzungserlaubnisse;
Winterbaumaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse;
Wiederherstellung von Außenanlagen, Bepflanzung, Rasen, Pflaster- und Wegeflächen außerhalb der unmittelbaren Arbeitsfläche;
Rückbau vorhandener Bauteile, Fundamentreste, Wurzelstöcke und Bewuchs.
(3) Stellt der Auftraggeber Bauteile, Bausätze oder Materialien bei (bauseitige Lieferung), trägt er die Verantwortung für deren rechtzeitige, vollständige und mangelfreie Bereitstellung sowie für die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Verzögerungen, Mehraufwand und Stillstandszeiten, die auf unvollständige, verspätete oder mangelhafte bauseitige Lieferungen zurückgehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers bleibt unberührt; sie beschränkt sich auf eine Sicht- und Vollständigkeitsprüfung anhand der Herstellerunterlagen.
(4) Die Montage bauseits gestellter Bausätze erfolgt nach den Vorgaben und Montageanleitungen des Herstellers. Abweichungen von der Herstellervorgabe erfolgen nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers in Textform; die daraus folgenden Risiken trägt der Auftraggeber.
(5) Technisch bedingte Abweichungen sowie handwerks- und materialübliche Toleranzen bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen. Für Maßtoleranzen gilt DIN 18202.
§ 4 Preise, Kostengrundlage und Nachträge
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern wird der Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Ist im Angebot ein Pauschalfestpreis vereinbart, deckt dieser den dort beschriebenen Leistungsumfang unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand ab. Ist keine Pauschale vereinbart, stellen die im Angebot genannten Stunden- und Mengenansätze einen Kostenanschlag ohne Gewähr für die Vollständigkeit dar; abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand zu den im Angebot genannten Einheitspreisen.
(3) Zeichnet sich im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags ab, zeigt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform an (§ 650 Abs. 2 BGB). Als wesentlich gilt eine Überschreitung von mehr als 10 % des Gesamtbetrags. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Kündigung nach § 650 Abs. 1 BGB berechtigt.
(4) Stundenlohnarbeiten werden nach Stundenzetteln abgerechnet, die dem Auftraggeber wöchentlich oder auf Verlangen zur Gegenzeichnung vorgelegt werden. Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang Einwendungen in Textform, gilt der Nachweis als anerkannt; auf diese Wirkung wird bei Vorlage gesondert hingewiesen. Abgerechnet wird in Einheiten von 15 Minuten.
(5) Angefangene An- und Abfahrten sowie Rüstzeiten sind, soweit nicht gesondert ausgewiesen, im Preis enthalten. Zusätzliche Anfahrten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden nach Aufwand berechnet.
(6) Erweist sich der Baugrund als abweichend von den bei Angebotserstellung erkennbaren Verhältnissen – insbesondere bei Fels, Bauschutt, Fundamentresten, Hohlräumen, nicht tragfähigem oder bindigem Boden, drückendem Wasser, hohem Grundwasserstand oder Kontaminationen –, so sind der hierdurch entstehende Mehraufwand sowie erhöhte Entsorgungskosten gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer zeigt dies vor Ausführung an und legt ein Nachtragsangebot vor. Das Baugrundrisiko trägt der Auftraggeber.
(7) Wünscht der Auftraggeber Änderungen des Leistungsumfangs oder zusätzliche Leistungen, werden diese auf Grundlage eines Nachtragsangebots ausgeführt. Die §§ 650b, 650c BGB bleiben unberührt.
(8) Wartezeiten, Behinderungen und Stillstandszeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden mit dem vereinbarten Stundensatz je eingesetzter Arbeitskraft sowie den Vorhaltekosten für Geräte vergütet.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB). Ein im Angebot vereinbarter Zahlungsplan geht vor.
(2) Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB, dürfen Abschlagszahlungen insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen nicht übersteigen; der Auftragnehmer stellt in diesem Fall bei der ersten Abschlagsforderung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der Vergütung (§ 650m BGB).
(3) Die Schlussrechnung wird nach Abnahme der Leistung gestellt und ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug schuldet ein Auftraggeber, der Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; ein Auftraggeber, der Unternehmer ist, schuldet Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(6) Zahlungen erfolgen ausschließlich bargeldlos auf das in der Rechnung genannte Geschäftskonto. Mitarbeitende des Auftragnehmers sind nicht zum Inkasso befugt.
(7) Die Rechte des Auftragnehmers aus § 650e BGB (Sicherungshypothek) sowie § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) bleiben unberührt; § 650f Abs. 6 BGB ist zu beachten.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeiten ungehindert aufgenommen und durchgeführt werden können. Er hat insbesondere:
freien und gefahrlosen Zugang zum Baugrundstück sowie eine für Baufahrzeuge, Anlieferung und Erdbaugerät befahrbare Zufahrt zu gewährleisten;
eine ausreichende, gesicherte Lager- und Stellfläche für Material, Geräte und Aushub unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
Bauwasser und Baustrom (230 V/400 V) am Einsatzort unentgeltlich bereitzustellen;
die zu bebauende Fläche rechtzeitig von Bewuchs, Bepflanzung, Belägen, Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen zu räumen;
alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Anzeigen und nachbarrechtlichen Zustimmungen – insbesondere hinsichtlich Abstandsflächen und Grenzbebauung – auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung einzuholen;
die Lage der Grundstücksgrenzen und die Höhenbezugspunkte verbindlich anzugeben.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Beginn der Erd- und Gründungsarbeiten Lage und Verlauf sämtlicher im Baubereich vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme, Telekommunikation, Drainagen, Erdwärmesonden, Sickeranlagen) in Textform mitzuteilen und erforderliche Leitungsauskünfte einzuholen. Für Schäden an Leitungen und Anlagen, die auf unterlassene, unvollständige oder unrichtige Angaben zurückgehen, haftet der Auftraggeber; er stellt den Auftragnehmer insoweit auch von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen. Der Auftragnehmer kann den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach § 4 Abs. 8 abrechnen; die Rechte aus §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber benennt eine Person, die während der Ausführung für Entscheidungen erreichbar und bevollmächtigt ist.
§ 7 Ausführungsfristen
(1) Ausführungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Planangaben.
(2) Die Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, behördlichen Anordnungen, Lieferverzögerungen trotz sorgfältiger Eindeckung sowie bei ungünstiger Witterung, die eine fachgerechte Ausführung von Erd-, Beton- und Montagearbeiten nicht zulässt (z. B. Frost, Dauerregen, Sturm).
(3) Der Auftragnehmer zeigt Behinderungen und voraussichtliche Verzögerungen unverzüglich in Textform an.
§ 8 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß fertiggestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Auf Verlangen einer Vertragspartei erfolgt eine förmliche Abnahme; über das Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, in dem festgestellte Mängel und Vorbehalte aufzunehmen sind.
(3) Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert dieser die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, so gilt die Abnahme als erfolgt (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, treten diese Wirkungen nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(4) Nimmt der Auftraggeber das Werk oder Teile davon in Gebrauch, gilt dies als Abnahme, sofern nicht zugleich Mängel gerügt werden.
(5) In sich abgeschlossene Leistungsteile – insbesondere die Gründung vor Beginn der Montage – können gesondert abgenommen werden.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und beginnt die Verjährung der Mängelansprüche.
§ 9 Mängelansprüche
(1) Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber zunächst Ansprüche auf Nacherfüllung zu. Die Art der Nacherfüllung wählt der Auftragnehmer; er ist berechtigt, die Nacherfüllung mindestens zweimal zu versuchen.
(2) Mängel sind unverzüglich nach Feststellung in Textform anzuzeigen und so genau zu beschreiben, dass sie nachvollzogen werden können. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Prüfung vor Ort zu geben. Bei Gefahr im Verzug darf der Auftraggeber nach Anzeige selbst das Erforderliche veranlassen.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre ab Abnahme. Für Leistungen, die nicht Arbeiten an einem Bauwerk sind, beträgt sie gegenüber Unternehmern ein Jahr; gegenüber Verbrauchern gelten insoweit die gesetzlichen Fristen.
(4) Von den Mängelansprüchen nicht erfasst sind Beeinträchtigungen, die zurückgehen auf:
natürliche Abnutzung, übliche Alterung und Witterungseinflüsse;
werkstoffbedingte Eigenschaften von Holz, insbesondere Trocknungsrisse, Schwind- und Quellverhalten, Verwerfen, Harzaustritt, Farb- und Strukturveränderungen sowie Vergrauen;
Korrosions- und Verwitterungserscheinungen an Metall- und Beschichtungsoberflächen bei unterlassener Wartung oder Pflege;
Setzungen und Rissbildungen im Rahmen der zulässigen Toleranzen sowie Bewegungen des Baugrundes;
unsachgemäße Behandlung, Überlastung, eigenmächtige Änderungen oder Eingriffe Dritter;
Vorgaben, Planungen, Weisungen oder bauseitige Lieferungen des Auftraggebers, auf deren Risiken der Auftragnehmer hingewiesen hat.
(5) Für die Mangelfreiheit bauseits gestellter Bauteile und Bausätze übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Er ist verpflichtet, offensichtliche Mängel vor Einbau anzuzeigen.
(6) Der Auftraggeber hat die Pflege- und Wartungshinweise des Herstellers zu beachten.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung; Nachweis wird auf Verlangen vorgelegt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer beigestellte Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung sein Eigentum, soweit sie nicht durch Verbindung mit dem Grundstück wesentlicher Bestandteil geworden sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer über Zugriffe Dritter unverzüglich zu unterrichten.
§ 12 Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Der Auftragnehmer kann pauschal 10 % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung verlangen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Anspruch in dieser Höhe nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung fällige Zahlungen nicht leistet oder erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt.
(3) Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform.
(4) Nach Kündigung ist auf Verlangen einer Partei der erreichte Leistungsstand gemeinsam festzustellen.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der gesondert erteilten Widerrufsbelehrung.
(2) Mit der Ausführung wird vor Ablauf der Widerrufsfrist nur begonnen, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat. Widerruft er anschließend, schuldet er Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen (§ 357 Abs. 8 BGB).
(3) Bei einem Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB gilt das Widerrufsrecht nach § 650l BGB.
§ 14 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO). Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzinformation, abrufbar unter www.hejoni.de.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

hejoni UG (haftungsbeschränkt) · Papenholzweg 8 · 58642 Iserlohn · Geschäftsführer: Nils Bruns · Amtsgericht Hamburg HRB 188109 · USt-IdNr. DE451812682